Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Gesetzgebung vorsieht, dass der private Sektor – Marktteilnehmer und CCPs – keine Rettungsaktionen des öffentlichen Sektors erwarten können. Dadurch wird sichergestellt, dass die bestehenden Anreizstrukturen der CCPs beibehalten werden. Um dies zu erreichen, verlangt das Gesetz beispielsweise von den CCPs die Entwicklung und Aufrechterhaltung von Sanierungsplänen, die potenzielle Krisenszenarien, wie z.B. Ausfälle von Clearingmitgliedern, abdecken müssen. Der zweite wichtige Punkt ist aus unserer Sicht, dass die zuständige Abwicklungsbehörde über ein flexibles und umfassendes Instrumentarium verfügt, um auf die jeweilige Krisensituation angemessen reagieren und flexibel entscheiden zu können, welche Instrumente sie einzusetzen hat. Damit hält sich das deutsche Gesetz sehr stark an internationale Vorgaben – wichtig auch, wenn es um Anforderungen in Bezug auf zusätzliches CCP-Eigenkapital, sog. „Skin-in-the-Game“, oder die Vergütung von Clearingmitgliedern nach dem No-Creditor-Worse-Off-Prinzip geht.